4.3. Nachdem die Ehe als Scheinehe zu qualifizieren ist, erweist sich ihre Geltendmachung im Rahmen des Familiennachzugs als rechtsmissbräuchlich. Nach Massgabe von Art. 51 Abs. 1 lit. a AuG ist somit der auf Art. 42 Abs. 1 AuG gestützte grundsätzliche Anspruch des Ehemannes der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei dieser erloschen und die beantragte Bewilligung zu verweigern.