Dezember 2021 angesetzten Anlass effektiv eine entsprechende Anzahlung geleistet worden wäre, reichte die Beschwerdeführerin indes nicht ein. Vor allem aber äusserte sie sich entgegen der ausdrücklichen Aufforderung des Verwaltungsgerichts mit keinem Wort zum bevorstehenden Fest und reichte auch keine weiteren Unterlagen ein, denen sich die verlangten näheren Angaben entnehmen liessen. Auch im Nachgang zum mittlerweile rund einen Monat zurückliegenden Festtermin hat die Beschwerdeführerin keine Angaben dazu gemacht oder weitere Unterlagen dazu eingereicht.