Insbesondere die drei letztgenannten Bilder implizieren für den aufgezeichneten Moment Intimität zwischen den Eheleuten. Von gestellten Szenen ist zudem nicht auszugehen. Wären sie zu migrationsrechtlichen Zwecken aufgenommen worden, hätte die Beschwerdeführerin auch diese drei Bilder bereits auf Aufforderung der Vorinstanz im Einspracheverfahren eingereicht. Mithin ist davon auszugehen, dass die Eheleute Intimkontakt hatten, - 27 -