Dauer von längstens 180 Tagen (für total 90 Tage Aufenthalt im Schengenraum) gültig ist und die Aufenthalte des Ehemannes in Slowenien ab dem 14. November 2020 (Passtempel) und in der Schweiz bis zum 13. Juni 2021 (Flugticket) mehr als 180 Tage auseinanderliegen. Im Übrigen scheint die Bestätigung seines Bruders, er sei ab dem 8. November 2020 bei ihm in Slowenien gewesen, nicht korrekt zu sein. Jedenfalls stimmt sie nicht mit seinem Reisepass überein, wonach er erst am 14. November 2020 von Serbien her via Kroatien nach Slowenien fuhr.