4.2.9.2.3. Den Ein- und Ausreisestempeln auf den eingereichten Passkopien der Beschwerdeführerin ist zu entnehmen, dass sie am 23. Juli 2016 in den Kosovo ein und am 2. August 2016 aus dem Kosovo ausgereist ist. Ausserdem ist für den fraglichen Zeitraum eine Einreise in den Kosovo am 15. Oktober 2016 mit Stempel dokumentiert (act. 90 f.). Gemäss der Quittung, welche sie anlässlich der Verhandlung vom 22. September 2021 einreichte, residierte sie im Sommer 2016 vom 23. Juli, dem Tag ihrer Ankunft, bis zum 1. August 2016, einen Tag vor ihrer Abreise, im Hotel D. in Y.