Es wird klar, dass der Ehemann die Beschwerdeführerin weitgehend gemieden hat, als er sie im Jahr 2021 zwei Mal kurz in der Schweiz besuchte und sie damit erstmals seit der Eheschliessung im Oktober 2018 und zum vierten bzw. fünften Mal überhaupt persönlich traf. Dieses Verhalten spricht im Sinne eines Indizes klar dagegen, dass der Ehemann eine Lebensgemeinschaft mit der Beschwerdeführerin führen will, und relativiert insofern auch den Eindruck, welcher grundsätzlich aus dem Chataustausch der Eheleute entsteht (siehe oben).