Am 26. November 2018 reichte die Beschwerdeführerin das vorliegend verfahrensgegenständliche Gesuch um Familiennachzug für ihren Ehemann ein. In ihrer Beschwerde vom 6. Mai 2020 gegen die Verweigerung des Familiennachzugs machte die Beschwerdeführerin geltend, mit der trotz aller Widrigkeiten vollzogenen Heirat hätten sie und ihr Ehemann ihren echten Ehewillen deutlich aufgezeigt (act. 18). Zudem würden sie sich seit nunmehr gut vier Jahren kennen und sich tagtäglich via Messenger austauschen. Nach Möglichkeit besuche sie ihren Ehemann auch in seinem Heimatland (act. 15).