siehe hinten Erw. 4.2.9.2.2 und 4.2.9.2.4). Allfällige Beziehungen zu anderen Personen in der Schweiz konnte der Ehemann somit ohne Weiteres ausserhalb seiner Besuche bei der Beschwerdeführerin pflegen. Der ausdrücklichen Aufforderung des Verwaltungsgerichts, anzugeben und zu belegen, wann sich ihr Ehemann mit seinen Schengenvisa wo aufgehalten hat, kamen die Eheleute denn auch nicht nach (dazu wiederum hinten Erw. 4.2.9.2.4).