a AIG missachtete. Ein solches Verhalten lässt einzig den Schluss zu (§ 23 Abs. 2 VRPG), dass er die wahren Umstände seiner Kontaktaufnahme mit der Beschwerdeführerin vor den Migrationsbehörden verbergen wollte, als ihm bewusst wurde, dass diese die Ehe überprüften – was im Sinne eines erheblichen Indizes darauf hindeutet, dass er den - 19 -