vorbereitung ausdrücklich und im Einzelnen auf die Widersprüche hin (MIact. 67 f.). Die ab diesem Zeitpunkt anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin vermochte mit ihrer Stellungnahme vom 30. September 2017 lediglich die ungleichen Aussagen zum persönlichen Kennenlernen der Geschwister des Ehemannes ansatzweise zu erklären (Kontakt über die sozialen Medien). Ansonsten bekräftigte sie ihre eigene Darstellung vom 13. Juni 2017 (Verwandte des Ehemannes in Z.), passte diese teilweise an die Darstellung des Ehemannes an (neu: Aufenthalt erst bei diesem zuhause und anschliessend im Hotel, Verlobungsfeier im kleinen Kreis), oder äusserte sich überhaupt nicht (Austausch von Ringen;