Dass er den Behörden entgegen seiner Mitwirkungspflicht (Art. 90 lit. a AIG) falsche Angaben zur Beziehung mit der Beschwerdeführerin machte, muss sich der Ehemann vorhalten lassen (vgl. § 23 Abs. 2 VRPG): Offenbar sah er sich veranlasst, seine persönlichen Treffen mit der Beschwerdeführerin (deren Besuche im Kosovo) und seine Verlobung mit dieser (Austausch von Ringen) anders darzustellen, als sie effektiv abliefen, und seine Kontakte in die Schweiz (Verwandte in Z., Freund in X.) zu verheimlichen. Daraus folgt, dass er selbst davon ausging, er müsse gegenüber den Migrationsbehörden etwas verbergen.