im Rahmen der Verhandlung vom 22. September 2021 nochmals bekräftigte (Protokoll S. 19, act. 59; bzw. S. 7 und 21, act. 47 und 61). Dass der ausländerrechtlich von der Beziehung profitierende Ehemann diese Beziehung durch falsche Angaben betreffend Ringe und betreffend Aufenthalt der Beschwerdeführerin bei ihm zuhause "besser" bzw. weniger verdächtig darzustellen versuchte, erscheint demgegenüber plausibel. Da – wie dargelegt – erstellt ist, dass in den genannten Punkten einer der Eheleute falsche Angaben gemacht hat, ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass dies der Ehemann der Beschwerdeführerin gewesen ist.