Sondern vielmehr Geschehnisse, welche die Eheleute gemeinsam erlebt hatten (oder eben nicht). Erweisen sich ihre diesbezüglichen Angaben als unvereinbar, steht damit fest, dass einer der Eheleute die Geschehnisse falsch geschildert hat. Was derweil die Beziehungen des Ehemannes in die Schweiz betrifft, hat die Beschwerdeführerin mit Stellungnahme vom 30. September 2017 selbst klargestellt, dass ihre diesbezüglichen Angaben auf dem beruhten, was ihr Ehemann ihr mitgeteilt hatte. Sie habe keine Veranlassung gehabt, an dessen Aussagen zu zweifeln (MI-act. 72 ff.).