Bezüglich dieser nicht miteinander zu vereinbarenden Aussagen kann der Beschwerdeführerin auch nicht gefolgt werden, wenn sie in ihrer Beschwerde und erneut im Rahmen der Verhandlung vorbringen lässt, ihr Ehemann und sie hätten sich im Aussagezeitpunkt im Juni 2017 noch nicht so gut gekannt (act. 16; Protokoll S. 32, act. 72). Mit den Besuchen der Beschwerdeführerin im Kosovo und dem Austausch von Ringen sind nicht etwa Dinge angesprochen, welche die Eheleute bereits voneinander wissen konnten oder noch nicht. Sondern vielmehr Geschehnisse, welche die Eheleute gemeinsam erlebt hatten (oder eben nicht).