Hinsichtlich der unzutreffenden Angaben des Ehemannes betreffend ihre Finanzen und ihre früheren Ehen hielt die Beschwerdeführerin mit Stellungnahme vom 30. September 2017 fest, ihre finanzielle Situation sei zwischen ihnen kein Thema gewesen (MIact. 74) bzw. er habe nicht weiter nachgefragt, nachdem sie ihm offenbart gehabt habe, bereits verheiratet gewesen zu sein (MI-act. 73). Bei der finanziellen Lage wie auch bei der Beziehungs- und insbesondere Ehevergangenheit des jeweils anderen Ehegatten handelt es sich um Themen bzw. Informationen, die für den Entscheid, eine Lebensgemeinschaft zu führen, objektiv von grosser Bedeutung sind.