Ausweislich ihrer jeweiligen Antworten vom 13. Juni 2017 verfügten die Eheleute bereits damals über grundlegende bis gute – wenn auch nicht in jeder Hinsicht akkurate – Kenntnisse betreffend das Aussehen, die kernfamiliären Beziehungen, die Wohnsituation, die berufliche Situation sowie die persönlichen Interessen des jeweils anderen (MI-act. 43 f., 46–48; MIact. 53, 55 f.). Die dabei feststellbaren Ungenauigkeiten – wie etwa die Angabe des Ehemannes, die effektiv als Haushaltshilfe und Betreuerin für die Stiftung E. tätige Beschwerdeführerin arbeite als Alterspflegerin in einem Altersheim (MI-act. 48; MI-act. 56) – deuten nicht als Indiz auf das Vorliegen einer Scheinehe hin.