4.2.6. Was sodann die gegenseitigen Kenntnisse der Eheleute angeht, ist in erster Linie auf die Protokolle ihrer separaten, parallelen Befragung vom 13. Juni 2017 abzustellen. Zu diesem Zeitpunkt kannten sich die Eheleute nach eigenen Angaben seit mehr als eineinhalb Jahren (MI-act. 44 f., 53 f.) und waren seit rund acht Monaten verlobt (MI-act. 45, 54). Gleichzeitig waren sie – anders als heute – noch nicht im Detail damit vertraut, was für Fragen über den jeweils anderen ihnen im migrationsrechtlichen Verfahren gestellt würden.