Entgegen der aus der Beschwerde zu folgernden Auffassung der Beschwerdeführerin (act. 18) führt die dargelegte vorinstanzliche Würdigung ihrer früheren Ehen bzw. Scheidungen nicht zu einem Eingriff in ihr verfassungsmässiges Recht auf Ehe (Art. 14 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]). Da jedoch offenbar keine der früheren Ehen der Beschwerdeführerin durch die zuständigen Behörden als Scheinehe qualifiziert wurde (vgl. auch Protokoll S. 22 f., act. 63 f.), bildet das Verdachtsmoment gegenüber diesen Ehen kein klares Indiz dafür, dass es sich bei ihrer jetzigen Ehe um eine Scheinehe handeln würde.