ber 2019 wurden ihre letzten drei Ehen, bei denen sie jeweils mit kosovarischen Staatsbürgern verheiratet war, jeweils kurz nach Erteilung der Niederlassungsbewilligung an ihren jeweiligen Ehemann bzw. nach dessen erleichterter Einbürgerung geschieden (MI-act. 87, 196). Die Beschwerdeführerin hielt dazu in ihrer Beschwerde – wie bereits in ihren bisherigen Eingaben – lediglich fest, das Scheitern ihrer früheren Ehen habe jeweils besondere Gründe gehabt, welche nicht ausgeführt werden müssten (act. 18; MI-act. 112, 209).