Die Beschwerdeführerin führte aus, sie könnten "schon reden miteinander". Zwar gebe es manchmal Missverständnisse, inzwischen wisse sie aber, was sie wie formulieren müsse, - 11 - damit es gehe (MI-act. 45, 54). In ihrer Beschwerde vom 6. Mai 2020 hielt die Beschwerdeführerin sodann fest, ihr Ehemann besuche seit längerer Zeit Deutschkurse und die gegenseitige Verständigung sei mittlerweile problemlos möglich (act. 15).