4.2.4. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann haben – mit Deutsch und Albanisch – nicht dieselbe Muttersprache. Gemäss Informativ der Schweizer Botschaft in Pristina sprach der Ehemann bereits bei Einreichung seines Visumsantrags am 20. Januar 2017 "ein wenig Deutsch", benötigte aber dennoch eine Übersetzung (MI-act. 5). Anlässlich ihrer parallelen Befragung am 13. Juni 2017 gaben die Eheleute übereinstimmend an, sich hauptsächlich auf Deutsch zu verständigen, wobei die Beschwerdeführerin auch einzelne Worte auf Albanisch kenne. Die Beschwerdeführerin führte aus, sie könnten "schon reden miteinander".