Anlässlich ihrer Befragung vor Verwaltungsgericht hat die Beschwerdeführerin bekräftigt, dass sie ihrem Ehemann seit 2017 oder 2018 ca. Fr. 100.00 im Monat zukommen lasse (Protokoll S. 8 f., act. 48 f.). Für die Zeit ab Anfang 2021 belegen dies denn auch die von ihr eingereichten Western Union-Versandbelege (act. 99 ff.). Auch sonst sind keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, die darauf hindeuten würden, dass die Beschwerdeführerin für die Heirat ein Entgelt erhalten hätte oder laufend erhalten würde. Unter diesem Gesichtspunkt besteht daher – auch mit Blick auf die nach wie vor prekäre finanzielle Situation der Beschwerdeführerin (Protokoll S. 8, act.