36 f., 171 f.), was grundsätzlich als Motiv für die Schliessung einer Scheinehe gegen Bezahlung in Frage käme. Wie aus den diesbezüglich übereinstimmenden und durch die Vorinstanzen nicht näher überprüften Aussagen der Eheleute vom 13. Juni 2017 hervorgeht, unterstützt jedoch die Beschwerdeführerin ihren Ehemann finanziell – und nicht etwa der Ehemann die Beschwerdeführerin (MI-act. 48, 56). Anlässlich ihrer Befragung vor Verwaltungsgericht hat die Beschwerdeführerin bekräftigt, dass sie ihrem Ehemann seit 2017 oder 2018 ca. Fr. 100.00 im Monat zukommen lasse (Protokoll S. 8 f., act.