4.2. 4.2.1. Nachfolgend ist zu prüfen, ob vorliegend bei gesamthafter Betrachtung der konkreten Umstände mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin und/oder ihr Ehemann von vornherein keine eheliche Lebensgemeinschaft beabsichtigt, sondern die Ehe einzig zur Umgehung der Vorschriften über den Aufenthalt und die Niederlassung von Ausländern geschlossen haben – mithin, dass eine Scheinehe vorliegt. - 10 -