51 Abs. 1 lit. a AuG). Gleiches gilt, wenn die formelle Ehe im massgeblichen Zeitpunkt bloss noch zu ausländerrechtlichen Zwecken aufrechterhalten wird, obwohl kein echter Ehewille mehr besteht (inhaltsleer gewordene Ehe; zum Ganzen BGE 128 II 145, Erw. 2.1 f.). Erfolgt die Eheschliessung auch aufgrund ausländerrechtlicher Motive, ist deswegen noch nicht von einer Scheinehe auszugehen. Eine Scheinehe liegt erst dann vor, wenn zumindest einer der Ehegatten von Anfang an keine Lebensgemeinschaft im Sinne einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung zu führen beabsichtigt, -9-