4. 4.1. Der Anspruch des Ehegatten nach Art. 42 Abs. 1 AuG setzt indes eine tatsächlich gelebte eheliche Beziehung voraus – und nicht nur den formellen Bestand einer Ehe (vgl. Botschaft vom 8. März 2002 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [Botschaft AuG], BBl 2002 3709 ff., 3753 f.). Dient die Heirat von vornherein einzig ausländerrechtlichen Zwecken, ohne dass ein echter Ehewille vorhanden wäre (Scheinehe), gilt der Anspruch gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG infolge Rechtsmissbrauchs als erloschen (Art. 51 Abs. 1 lit.