Die Schweizer Beschwerdeführerin und ihr Ehemann sind seit dem 10. Oktober 2018 verheiratet und wollen zusammenwohnen. Mit der 3½-Zimmer- wohnung in W., in welcher die Beschwerdeführerin mit ihrer erwachsenen Tochter lebt, ist auch eine bedarfsgerechte Wohnung im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 42 Abs. 1 AuG für den bei einem Nachzug des Ehemannes resultierenden 3-Personenhaushalt vorhanden (act. 16; Protokoll S. 10, act. 50; MI-act. 17, 24, 43 f., 161). Damit hat der Ehemann gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AuG grundsätzlich Anspruch auf Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei der Beschwerdeführerin.