2.2. Die im Fall der Beschwerdeführerin einschlägigen Bestimmungen des AuG haben im Rahmen der Gesetzesänderung vom 16. Dezember 2016 sowie der zwischenzeitlichen weiteren Gesetzesänderungen keine entscheidwesentlichen Veränderungen erfahren. Der Umstand, dass die Vorinstanz die Bestimmungen des AIG angewandt hat, wirkt sich deshalb – im vorliegenden Fall – nicht auf die Ergebnisse ihrer Erwägungen aus. Entsprechend ist diesbezüglich die Richtigkeit des Einspracheentscheids nicht in Frage gestellt.