2. 2.1. Vorab ist festzuhalten, dass das AuG per 1. Januar 2019 revidiert und zum AIG umbenannt wurde (Änderung vom 16. Dezember 2016; AS 2017 6521, 2018 3171; Bundesblatt [BBl] 2013 2397, 2016 2821). Seither wurden diverse weitere Bestimmungen des AIG revidiert. Da das vorliegende Verfahren unter dem AuG begonnen wurde und der Gesetzgeber weder zur Änderung vom 16. Dezember 2016 noch zu den zwischenzeitlichen weiteren Änderungen besondere Übergangsbestimmungen erlassen hat, gelangen die revidierten materiell-rechtlichen Bestimmungen hier jedoch noch nicht zur Anwendung. Aufgrund der – vorliegend analog anwendbaren – übergangsrechtlichen Regelung von Art.