II. 1. 1.1. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen fest, das MIKA habe das vorliegende Familiennachzugsgesuch zurecht abgelehnt. Der Anspruch des Ehemannes der Schweizer Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei dieser gemäss Art. 42 Abs. 1 AIG sei infolge rechtsmissbräuchlicher Geltendmachung nach Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG erloschen, weil aufgrund der vorliegenden Indizienlage von einer Scheinehe auszugehen sei. Letzteres sei bereits im Verfahren betreffend Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Eheschliessung mit rechtskräftigem Einspracheentscheid vom 24. Mai 2018 festgestellt worden.