Die Vorinstanz verzichtete am 25. Oktober 2021 auf eine Stellungnahme zu den Chatprotokollen zwischen der Beschwerdeführerin und deren Ehemann (act. 86). Die Beschwerdeführerin nahm mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 16. November 2021 innert erstreckter Frist Stellung zu den Chatprotokollen, machte einen Teil der mit Beschluss vom 29. September 2021 verlangten Angaben und reichte einen Teil der verlangten Unterlagen ein (act. 88 f., 90 ff.). Am 2. Februar 2022 hat das Verwaltungsgericht den Fall erneut beraten und entschieden. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: