Ebenfalls im Rahmen der Verhandlung hat die Beschwerdeführerin auf Aufforderung des Vorsitzenden ihren im Kosovo befindlichen Ehemann per Facebook Messenger kontaktiert und zunächst videotelefonisch und anschliessend mittels schriftlicher Chatnachrichten mit diesem kommuniziert (Protokoll S. 26 ff., act. 66 ff.). Im Anschluss an die Verhandlung hat das Gericht den Fall erstmals beraten.