Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen. Mit Schreiben vom 9. Juni 2020 verzichtete die Vorinstanz auf eine Beschwerdeantwort, beantragte die Abweisung der Beschwerde und reichte -4- aufforderungsgemäss die Akten ein (act. 24). Am 15. Juni 2020 lehnte der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (act. 25 ff.), worauf die Beschwerdeführerin den einverlangten Kostenvorschuss bezahlte (act. 29).