Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 6. Mai 2020 erhob die Beschwerdeführerin beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwaltungsgericht) Beschwerde und stellte folgende Anträge (act. 11 ff.): 1. Der angefochtene Entscheid vom 6. April 2020 sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Das eingereichte Familiennachzugsgesuch der Beschwerdeführerin für B. sei gutzuheissen. 3. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.