ab und verweigerte ihrem Ehemann die Einreise in die Schweiz (MIact. 193 ff.). B. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 6. Januar 2020 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache (MI-act. 203 ff.). Am 6. April 2020 erliess die Vorinstanz folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.): 1. Die Einsprache wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Es werden keine Gebühren erhoben. 4. Es werde keine Parteientschädigungen zugesprochen.