In der Folge heiratete die Beschwerdeführerin ihren Ehemann am 10. Oktober 2018 im Kosovo (MI-act. 151) und reichte am 26. November 2018 bei der Einwohnerkontrolle W. ein Gesuch um Familiennachzug für diesen ein (MI-act. 159 ff.). Am 5. April 2019 stellte das MIKA der Beschwerdeführerin die Ablehnung des Gesuchs in Aussicht und gewährte ihr das rechtliche Gehör, worauf sie mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 6. Mai 2019 Stellung nahm (MI-act. 175 f., 180 ff.). Mit Verfügung vom 5. Dezember 2019 lehnte das MIKA das Familiennachzugsgesuch der Beschwerdeführerin wegen Vorliegens einer Scheinehe -3-