Zur weiteren Abklärung des Sachverhalts mit Blick auf das allfällige Vorliegen einer Scheinehe wurden die Beschwerdeführerin und ihr heutiger Ehemann am 13. Juni 2017 durch das MIKA bzw. die Schweizer Botschaft in Pristina zeitgleich persönlich befragt (MI-act. 42 ff., 51 ff.). Mit Schreiben vom 21. August 2017 teilte das MIKA der Beschwerdeführerin mit, dass und aufgrund welcher Indizien es von einer Scheinehe ausgehe, stellte ihr die Ablehnung ihres Gesuchs in Aussicht und gewährte ihr das rechtliche Gehör. Die Beschwerdeführerin nahm mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 30. September 2017 Stellung (MI-act. 67 ff., 72 ff.).