Das von der Vorinstanz der Urkundsperson/Willensvollstreckerin unterstellte Interesse an einer beförderlichen Erledigung der Erbsache, welches sich mit demjenigen der Erben deckt, stellt damit kein taugliches unmittelbares Interesse im Sinne von § 25 Abs. 1 BeurG dar und bewirkt dementsprechend für sich allein keinen Ausstandsgrund für die Urkundsperson. 2020 Übriges Verwaltungsrecht 435 XIII. Übriges Verwaltungsrecht