Weshalb eine beförderliche Nachlassabwicklung eine Problematik darstellen und einen Ausstandsgrund schaffen soll, ist nicht ersichtlich – im Gegenteil, wird doch der Willensvollstrecker nach Aufwand bezahlt und ist eine rasche Abwicklung im Sinne von sämtlichen Parteien. Das von der Vorinstanz der Urkundsperson/Willensvollstreckerin unterstellte Interesse an einer beförderlichen Erledigung der Erbsache, welches sich mit demjenigen der Erben deckt, stellt damit kein taugliches unmittelbares Interesse im Sinne von § 25 Abs. 1 BeurG dar und bewirkt dementsprechend für sich allein keinen Ausstandsgrund für die Urkundsperson.