Wie der Beschwerdeführer ausserdem zu Recht geltend macht, liegt ein beförderlicher Vollzug des Erblasserwillens und ein optimaler Liegenschaftsverkauf in erster Linie im Interesse der Erben und nur sekundär im Interesse des Willensvollstreckers. Dieser hat ohnehin nicht sein eigenes Interesse oder dasjenige der Erben zu verfolgen, sondern dasjenige des Erblassers. Weshalb eine beförderliche Nachlassabwicklung eine Problematik darstellen und einen Ausstandsgrund schaffen soll, ist nicht ersichtlich – im Gegenteil, wird doch der Willensvollstrecker nach Aufwand bezahlt und ist eine rasche Abwicklung im Sinne von sämtlichen Parteien.