Mitteilung der Notariatskommission vom 5. Juni 2015, S. 1, FN 3). Das Verkaufsgeschäft begünstigt oder belastet die Urkundsperson respektive den Willensvollstrecker nicht unmittelbar, geht doch aus dem Kaufvertrag vom 12. Februar 2019 nichts dergleichen hervor. Es liegt auch keine mittelbare Begünstigung oder Belastung vor: Das geschuldete Honorar für die Beurkundung stellt eine Entschädigung für eine notarielle Dienstleistung dar und wäre von den Vertragsparteien auch dann zu leisten, wenn eine andere Urkundsperson den Vertrag beurkundet hätte. 434 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2020