5.3. Selbst wenn die vorliegende Konstellation durch § 25 Abs. 1 BeurG abgedeckt wäre, würde die Anwendung dieser Ausstandsbestimmung hier auch am fehlenden unmittelbaren Interesse der Urkundsperson respektive des Willensvollstreckers an der Beurkundung scheitern: Als beteiligt oder unmittelbar interessiert gelten Personen, welche durch die Urkunde begünstigt oder belastet werden (Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 17. März 2010, BeurG, Bericht und Entwurf zur 1. Beratung, S. 43; Mitteilung der Notariatskommission vom 5. Juni 2015, S. 1, FN 3).