Indem die Vorinstanz hier dem Beschwerdeführer in seiner Funktion Urkundsperson/Willensvollstrecker allein mit Verweis auf § 25 Abs. 1 BeurG und unter Ausserachtlassung der lit. a – f ein unmittelbares Interesse unterstellt und gestützt darauf seinen Ausstand fordert, nimmt sie eine unzulässige Erweiterung des Anwendungsbereichs von § 25 Abs. 1 BeurG vor. Das "unmittelbare Interesse" gemäss dieser Bestimmung kann nicht losgelöst von den lit. a – f einen Ausstandsgrund begründen, weshalb sich weitere Ausführungen zum unmittelbaren Interesse erübrigen. Die Ausstandsgründe von § 25 Abs. 1 BeurG decken somit den vorliegend zu beurteilenden Fall nicht ab. 5.3.