Geschäfte zu beurkunden, bei denen sie vorgängig ein Mandat als Willensvollstrecker innehatten – nicht ab. Um dies zu gewährleisten, müsste der Bestimmung von § 25 Abs. 1 BeurG beispielsweise ein neuer lit. g angefügt werden, welcher den Willensvollstrecker in der vorliegenden Konstellation ausdrücklich ausschliesst oder aber ein mit § 16 Abs. 1 lit. e VRPG vergleichbarer Auffangtatbestand geschaffen werden. Indem die Vorinstanz hier dem Beschwerdeführer in seiner Funktion Urkundsperson/Willensvollstrecker allein mit Verweis auf § 25 Abs. 1 BeurG und unter Ausserachtlassung der lit.