– um den Ingress dieser Bestimmung. Dieser darf, entgegen dem Verständnis der Vorinstanz, nicht isoliert betrachtet werden, vielmehr ist er stets mit den nachfolgenden und abschliessend formulierten lit. a – f anzuwenden. Dass es sich nicht um einen Auffangtatbestand handeln kann, sondern die Aufzählung abschliessend ist, zeigt sich daran, dass im Ingress das Wort "insbesondere" nicht enthalten ist. Offensichtlich bildet der Gesetzeswortlaut die ursprüngliche Absicht der Notariatskommission – Urkundspersonen davon abzuhalten, 2020 Anwalts- und Notariatsrecht 433