Somit war der Willensvollstrecker ab Entlassung der Liegenschaft aus dem Nachlass nicht mehr am zu beurkundenden Verkaufsgeschäft beteiligt. Der in diesem Zusammenhang von der Vorinstanz gezogene Schluss, wonach mit § 25 BeurG ein "Per-se-Tatbestand" vorliege, welcher unabhängig von den in lit. a – f aufgezählten Personen zur Anwendung kommen soll, geht fehl. Gesetzessystematisch handelt es sich bei den einleitenden Worten in § 25 Abs. 1 BeurG – Die Urkundsperson muss die Beurkundung ablehnen, wenn an der Beurkundung beteiligt oder unmittelbar interessiert sind: – um den Ingress dieser Bestimmung.