5.2. Hier erklärte der Beschwerdeführer in seiner Funktion als Willensvollstrecker mittels Anmeldung des Erbgangs beim Grundbuchamt vorab seine Zustimmung zur Entlassung der Liegenschaft aus dem Nachlass. Die Erben erhielten damit die ausschliessliche Verfügungsberechtigung über die Liegenschaft, welche ihnen erlaubt, selbständig und ohne Mitwirkung des Willensvollstreckers Rechtsgeschäfte über die Liegenschaft abzuschliessen. Davon haben sie mit dem Verkauf der Liegenschaft schliesslich auch Gebrauch gemacht. Somit war der Willensvollstrecker ab Entlassung der Liegenschaft aus dem Nachlass nicht mehr am zu beurkundenden Verkaufsgeschäft beteiligt.