geht darum, Berufshandlungen der Urkundsperson zu vermeiden, wo ihre Unabhängigkeit und Unparteilichkeit in Zweifel gezogen werden könnten. Die Aufzählung der Ausstandsgründe in § 25 BeurG ist abschliessend. Die Risikovermeidung von materiellen Interessenkollisionen der Urkundsperson untersteht nicht den Ausstandsvorschriften, sondern der Sorgfalts- und der Interessenwahrungspflicht gemäss §§ 28 und 29 BeurG (VGE vom 20. September 2016 [WBE.2016.140], Erw. II/5.2). 5.2. Hier erklärte der Beschwerdeführer in seiner Funktion als Willensvollstrecker mittels Anmeldung des Erbgangs beim Grundbuchamt vorab seine Zustimmung zur Entlassung der Liegenschaft aus dem Nachlass.