e VRPG, wonach nicht amten darf, wer aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnte. Sinn und Zweck der Ausstandsregeln ist es, mangelhafte öffentliche Beurkundungen zu vermeiden in Fällen, in welchen Mängel wegen der besonderen Nähe der Urkundsperson zum Beurkundungsgegenstand typischerweise zu befürchten sind. Es 432 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2020