Entsprechend besteht zumindest der Anschein einer möglichen Befangenheit. 5. 5.1. Das Verwaltungsgericht hatte sich in seinem Entscheid WBE.2016.140 vom 20. September 2016 mit der Ausstandsbestimmung von § 25 BeurG bereits einmal auseinandersetzen müssen und hat dazu festgehalten, dass die Aufzählung in Abs. 1 lit. a – f abschliessend ist. Es fehlt im BeurG eine generalklauselartige Bestimmung wie in § 16 Abs. 1 lit. e VRPG, wonach nicht amten darf, wer aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnte.